Die FAZ brachte es auf Seite 1 und Heise ebenfalls: Die digitale Kopie ist erlaubt.Nachdem der Bundesrat Einspruch gegen das bereits im Mai vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in derInformationsgesell-schaft eingelegt hatte, empfahl der Vermittlungsausschuss, die Fassung des Bundestages zu beschließen. Einzige Korrektur ist die Einfügung in § 53 Abs. 1 UrhG, dass es nicht gestattet ist, eine "offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage"zu verwenden. Dies war auch schon nach geltendem Recht nicht erlaubt, aber nicht explizit im Gesetzestext erwähnt.Voraussichtlich im August wird die Gesetzesänderung nun in Kraft treten. Danach wird das Herstellen oder Herstellenlassen einer Kopie zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (§ 53 UrhG) sich dem Grundsatz nach auch auf digitale Vorlagen und Vervielfältigungsverfahren erstrecken. Die netzgestützte Wiedergabe ohne Zustimmung des Rechteinhabers wird im Rahmen des Unterrichts und der eigenen wissenschaftlichen Forschung an einen konkret abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern bzw. Personen ebenfalls als Ausnahmetatbestand -vorerst bis zum 31.12.2006 – geregelt (§ 52 a UrhG). Die Ausführungen zu den bibliotheksrelevante Auswirkungen der Gesetzesnovelle im Bibliotheksdienst Heft 5/2003 und inInformation-Wissenschaft-Praxis (nfd) Heft 4/2003, S. 229 – 231 standen zum Zeitpunkt des Erscheinens unter dem Vorbehalt der o.g. Beschlüsse. Sie geben nunmehr die aktuelle Rechtlage wieder.Zum 16. September 2003 hat die Ministerin Frau Zypries zu einem Symposium nach München eingeladen. Im Mittelpunkt stehen die Erwartungen an den sog. zweiten Korb zur Urheberrechtsgesetzänderung. DieBibliotheksverbände werden vertreten sein.
Dr. Simon Schmitt
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